IMPRESSUM

WATO Zierlinie
WATO Zierlinie

WATO Prüfservice e.K.
Firmeninhaber: Tobias Wagner
Schmiedfeld 32a
94365 Parkstetten
Deutschland

Telefon: 09421 751 296 0
E-Mail: info@wato-pruefservice.de

Registergericht: Amtsgericht Straubing
Registernummer: HRA 7068

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG: DE343 344 464
Inhaltlich Verantwortlicher: Tobias Wagner

ÜBER WATO

WATO Deko Linie

WATO Prüfservice hat es sich zur Aufgabe gemacht, ein besonderes Augenmerk auf die elektrischen Betriebsmittel zu richten. Als verlässlicher Partner für Ihr Unternehmen führen wir die vorgeschriebenen Prüfungen elektrischer Betriebsmittel und Anlagen nach den aktuellen Normen und Vorschriften wie DGUV-V3 & V4 durch.

FAQ

WATO Deko Linie

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Vorschrift 3 ehemals (BGV A3) ist eine gesetzliche Vorschrift für die Sicherheit elektrischer Anlagen und Betriebsmittel in Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen.

Kurzum sind alle Unternehmen nach § 3 Abs. 1 ArbSchG dazu verpflichtet alle gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsprüfungen fristgerecht durchführen zu lassen. Durch Erst-Prüfungen vor Inbetriebnahme sowie Wiederholungsprüfungen werden in regelmäßigen Abständen Funktionalität und Sicherheit der elektrischen Anlagen sichergestellt.

Alle Unternehmen und öffentliche Einrichtungen ab dem/der ersten Mitarbeiter*in.

In der DGUV V3 §5 wird beschrieben, dass nur „Befähigte Personen nach TRBS 1203“ die Elektroprüfungen durchführen dürfen. Durch „Leitung einer Elektrofachkraft“ (EFK) und geeigneter Mess- und Prüfgeräte können auch „Elektrotechnisch unterwiesene Personen“ (EUP) Prüfungen durchführen. Eine Elektrofachkraft darf die Prüfungen ebenfalls durchführen.

Die Prüfintervalle für die Wiederholungsprüfungen richten sich nach der Art und seinem Einsatzgebiet des Betriebsmittels.

  • Ortsveränderliche Betriebsmittel im Büro oder ähnliche Umgebungen: 2 Jahre*
  • Ortsveränderliche Betriebsmittel in Werkstätten oder ähnliche Umgebungen: max. 1 Jahr* (aufgrund erhöhter Belastung)
  • Ortsfeste Anlagen und Maschinen: max. 4 Jahre*

*Prüffristen dienen nur als Orientierungshilfe. Erforderliche Prüffristermittlung erfolgt durch Gefährdungsbeurteilung.