AGB

WATO Zierlinie
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1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.1   Für die Geschäftsbeziehung zwischen WATO Prüfservice e.K., Inhaber Tobias Wagner, Schmiedfeld 32 a, 94365 Parkstetten (im Folgenden kurz „ANBIETER“ genannt) und dem Empfänger der Leistungen (im Folgenden kurz „Kunde“ genannt, zusammen hier auch als „die Parteien“ bezeichnet), insbesondere im Hinblick auf Verträge über Leistungen aus  dem Bereich der Prüfung ortsfester, elektrischer Betriebsmittel (nachfolgend kurz „Leistungen“ genannt) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2   Das Angebot des ANBIETERS richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB) bzw. an Gewerbetreibende. Mit dem Vertragsschluss bestätigt der Kunde gegenüber dem ANBIETER, die angebotenen Leistungen ausschließlich zu einem gewerblichen bzw. geschäftlichen Zweck (als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB) in Anspruch zu nehmen.

1.3   Widersprechende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn der ANBIETER stimmt deren Geltung ausdrücklich zu. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der ANBIETER in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.4   Maßgeblich ist die jeweils vor Inanspruchnahme der Leistungen gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ANBIETERS.

1.5   Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Leistungsbeziehungen zwischen dem ANBIETER und dem Kunden (in Zusammenhang mit dem angebotenen Leistungsgegenstand), ohne dass es einer ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.

1.6   Soweit in diesen AGB von ortsfesten, elektrischen Betriebsmitteln als Gegenstand der Prüfung gesprochen wird, sind damit fest angebrachte Betriebsmittel und/oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können, umfasst. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden.

1.7   Maßgeblich ist die jeweils gültige, aktuelle Fassung dieser AGB vor Beginn der Leistungsdurchführung.

1.8   Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen das generische Maskulinum verwendet wird, gilt dies einzig und allein aus Gründen der Einfachheit, ohne dass damit eine Wertung verbunden ist.



2. Leistungen

2.1   Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich stetes aus dem individuellen Angebot des ANBIETERS und der diesbezüglichen individuellen Vereinbarung zwischen ANBIETER und Kunde.

2.2   Das Leistungsangebot des ANBIETERS umfasst grundsätzlich die Prüfung ortsfester, elektrischer Betriebsmittel auf ihre Betriebssicherheit und das Vorhandensein von Schäden, einschließlich Sicherheitsprüfungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie Überprüfungen hinsichtlich der Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3. Reparaturleistungen sind nur umfasst, sofern und soweit dies explizit vereinbart ist.

2.3   Das Leistungsangebot erstreckt sich nicht auf die Prüfung der Betriebssicherheit und/oder der Funktionsfähigkeit einer betreffenden Gesamtanlage, zu der die begutachteten oder geprüften Betriebsmittel(-Teile) gehören, insbesondere trägt der ANBIETER keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der untersuchten (Gesamt-)Anlagen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind. Auch eine Garantie der Funktionsfähigkeit für die Zukunft ist aussgeschlossen.

2.4   Ziel der Prüfung soll es sein, das Vorliegen eines sicheren Zustandes (i.S.d. § 4 DGUV) der untersuchten Betriebsmittel festzustellen. Ein solcher sicherer Zustand ist dann gegeben, wenn elektrische Anlagen und Betriebsmittel derart beschaffen sind, dass von ihnen bei ordnungsgemäßem Bedienen und bestimmungsgemäßer Verwendung weder eine unmittelbare (z. B. gefährliche Berührungsspannung) noch eine mittelbare (z. B. durch Strahlung, Explosion, Lärm) Gefährdung für den Menschen ausgehen kann. Ein sicherer Zustand umfasst auch den notwendigen Schutz gegen zu erwartende äußere Einwirkungen (z. B. mechanische Einwirkungen, Feuchtigkeit, Eindringen von Fremdkörpern o.Ä.).

2.5   Die angebotenen Prüfungsleistungen können ausschließlich vor Ort und im Betrieb des Kunden durchgeführt werden. Ferndiagnosen bzw. virtuelle oder telefonische Prüfungen finden grundsätzlich nicht statt.

2.6   Nach erfolgter Leistungsdurchführung wird vom ANBIETER über die Prüfung ein förmliches Prüf- und Abnahmeprotokoll erstellt, dass vom Kunden durch Unterzeichnung abgenommen wird. Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein positives Prüfergebnis.

2.7   Im Übrigen ergeben sich die einzelnen, konkret geschuldeten Leistungen aus dem individuell vereinbarten Leistungsangebot zwischen den Parteien.

2.8   Der ANBIETER ist nach eigenem Ermessen dazu berechtigt, sich zur Erfüllung einzelner oder aller vertraglichen Pflichten Dritter als Hilfspersonen zu bedienen.

2.9   Der ANBIETER ist berechtigt hinsichtlich der Durchführung der jeweiligen Prüfung sein Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB) auszuüben. Er ist bezüglich des Vorgehens bei der Prüfung keinen Weisungen unterworfen.



3. Vertragsschluss

3.1   Die Präsentation der Leistungen auf der Homepage oder in Werbeanzeigen stellt kein bindendes Angebot des ANBIETERS auf Abschluss eines Vertrags dar. Der Kunde wird hierdurch lediglich aufgefordert, selbst ein Angebot abzugeben. Daneben kann auch der ANBIETER dem Kunden gegenüber ausdrücklich ein eigenes Angebot auf Abschluss eines Vertrags unterbreiten.

3.2   Der Vertragsschluss zwischen dem Kunden und dem ANBIETER erfolgt regelmäßig schriftlich.

3.3   Grundlage der Leistungserbringung sind ausschließlich die vertraglich vereinbarten Leistungen zwischen den Parteien im konkreten und schriftlich niedergelegten Leistungsangebot.



4. Pflichten der Parteien während der Vertragsdurchführung; Abnahme

4.1   Der ANBIETER ist grundsätzlich nicht zur Vorleistung verpflichtet. Sofern im Einzelfall keine andere Abrede getroffen ist, schuldet der ANBIETER sämtliche Vertragspflichten erst ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

4.2   Der Kunde stellt sicher und garantiert, dass der ANBIETER zum vereinbarten Prüftermin jederzeit Zugang zu sämtlichen Betriebsstätten und Betriebsanlagen erhält, um die vereinbarten Prüfungsleistungen durchführen zu können. Darüber hinaus ist der Kunde auch zu allen sonstigen Mitwirkungspflichten verpflichtet, die zur Erfüllung der vertraglichen Leistung erforderlich sind. Dazu gehört insbesondere die pünktliche Einhaltung aller vorgegebenen bzw. vereinbarten Termine.

4.3   Bei einem Verstoß des Kunden gegen die Bestimmung aus Ziffer 4.2 ist der ANBIETER von derjenigen Leistungspflicht befreit, die er infolge der unterlassenen Mitwirkungshandlung des Kunden nicht erfüllen kann. Sofern durch eine vom Kunden verschuldete Verletzung der Mitwirkungspflicht beim ANBIETER Mehrkosten anfallen (z.B. aufgrund Verzögerungen im Arbeitsablauf), hat diese grundsätzlich der Kunde zu tragen.

4.4   Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, eine Liste mit den zu prüfenden Betriebsmitteln (und sonstigen betrieblichen Gegenständen) im Vorfeld der eigentlichen Prüfung dem ANBIETER in Textform vorzulegen. Die Liste ist für die Leistungsdurchführung verbindlich.

4.5   Der Kunde stellt selbstständig Hilfsmittel bereit, die zur Vertragsausführung durch den ANBIETER erforderlich sind. Dies beinhaltet u.a. ab einer Arbeitshöhe von 3,5 m eine geeignete elektrische in verschiedene Richtungen verfahrbare Hebebühne zur Verfügung zu stellen. Bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß UVV an Krananlagen, Hebezeugen, Kettenzügen, Wagenhebern, oder anderen prüfpflichtigen Anlagen, stellt der Auftraggeber zudem die benötigten Prüfgewichte.



5. Vergütung

5.1   Soweit im Einzelfall keine individuelle Vergütungsvereinbarung getroffen wird, rechnet der ANBIETER seine Leistungen gegenüber dem Kunden entweder nach tatsächlichem Aufwand pro begonnener Arbeitsstunde („Stundensatz“) oder mittels eines festen Vergütungssatzes je geprüften Betriebsmittel ab.

5.2   Sofern der ANBIETER dem Kunden auf Wunsch eine Kostenvoreinschätzung erteilt, so kann der ANBIETER vorab keine verbindliche Gewähr gem. § 649 Abs. 1 BGB für die Richtigkeit der Kostenvoreinschätzung übernehmen.

5.3   Soweit der tatsächliche Aufwand die zugrundeliegende Kostenvoreinschätzung mehr als geringfügig (< 10 %) übersteigt, ist der ANBIETER berechtigt, den zusätzlichen Arbeitsaufwand gesondert in Rechnung zu stellen. Sofern eine solche Überschreitung zu erwarten ist, unterrichtet der ANBIETER den Kunden darüber unverzüglich. Die weitere Vergütung bemisst sich in diesem Fall anhand des tatsächlichen Arbeitsaufwands und der geltenden Preisliste. Sofern der ANBIETER die wesentliche Überschreitung der Kostenvoreinschätzung nicht zu vertreten hat, ist der Kunde nicht dazu berechtigt ist, das Vertragsverhältnis allein aufgrund der Kosten-Überschreitung zu kündigen.

5.4   Die Vergütungspflicht des Kunden bleibt in den Fällen bestehen, in denen die Leistung aus einem durch den Kunden verschuldeten Grund nicht durchgeführt werden kann. In diesem Fall muss sich der ANBIETER aber dasjenige anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder zu erwerben unterlässt.

5.5   Die Vergütung ist – soweit nicht anders vereinbart – nach Leistungserbringung gegen ordnungsgemäße Rechnungstellung fällig und zahlbar innerhalb von 14 Tagen.

5.6   Der Kunde kann nur gegen gerichtlich festgestellte, unbestrittene oder vom ANBIETER als bestehend anerkannte Forderungen sein Aufrechnungsrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben bzw. geltend machen.



6. Haftung und Gewährleistung 

6.1   Der ANBIETER haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur nach Maßgabe der folgenden Ziffern:

6.2   Der ANBIETER haftet lediglich für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des ANBIETERS oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung für Schäden wegen Nichteinhaltung einer vom Kunden gegebenen Garantie oder wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels bleibt davon unberührt.

6.3   Unter Begrenzung des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens haftet der ANBIETER zusätzlich für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch ihn oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

6.4   Der ANBIETER übernimmt keine Haftung für Schäden an elektronischen Bauteilen (z.B. Platinen o.Ä.), die sich daraus ergeben, dass im Zusammenhang mit elektronischen Prüfmessungen nach den gesetzlichen vorgesehenen Regelungen oder Prüfnormen die Anlegung eines Prüfstroms an bereits defekte elektronische Bauteile erforderlich ist.



7. Datenschutz, Geheimhaltung

7.1   Die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen erfolgt gemäß den nationalen, wie europäischen Datenschutzgesetzen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten die zur Durchführung des geschuldeten Leistungsangebots erforderlich sind, erfolgt auf Grundlage von Art. 6 lit. b DS-GVO. Jenseits dessen erfolgt keine Weitergabe von Daten an Dritte.

7.2   Über die Beachtung der Pflicht aus Ziff. 7.1 hinaus haftet der ANBIETER nicht für etwaige Folgeschäden, welche auf einem vom ANBIETER nicht zu vertretenen Missbrauch und/oder Zugriff Dritter hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Kunden beruhen.

7.3   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen und nicht offenkundigen oder allgemein zugänglichen Informationen oder Unterlagen aus dem Bereich der anderen Partei vertraulich zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.



8. Rechteübertragung, Urhebernennung

8.1   Soweit im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung Textinhalte an den Kunden übermittelt werden (z.B. das Prüfprotokoll) sind diese in der Regel urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne Einwilligung des ANBIETERS nicht veröffentlicht, verbreitet oder sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Jede kommerzielle Verwertung ist ohne Einwilligung des ANBIETERS in jedem Fall unzulässig.

8.2   Der Kunde gestattet dem ANBIETER unentgeltlich, zeitlich und räumlich uneingeschränkt mit der vertraglichen Zusammenarbeit zum Zwecke der (Eigen-)Werbung, insbesondere aber nicht abschließend auf der Website des ANBIETERS („Testimonial-Nutzung“), zu werben und den Kunden als Referenz im geschäftlichen Verkehr zu nutzen.

8.3   Öffentlich einsehbare Bewertungen im Internet und/oder in sozialen Medien geben die Parteien nur nach vorheriger Zustimmung der anderen Partei ab. Liegt eine solche Zustimmung nicht vor, ist die verantwortliche Partei auf Anforderung verpflichtet, die jeweilige Bewertung unverzüglich und auf erste Anforderung zu entfernen.



9. Widerrufsrecht

Der ANBIETER schließt ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB Verträge, so dass ein gesetzliches Widerrufsrecht (§ 355 BGB) nicht besteht.



10. Allgemeine Bestimmungen

10.1   Erfüllungsort ist Straubing. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen ist das Amtsgericht Straubing.

10.2   Im Falle von unvorhergesehenen und unvermeidbaren Ereignissen höherer Gewalt (insbesondere im Zusammenhang mit den Auswirkungen von COVID-19) sind die Vertragspartner für die Dauer und den Umfang dieses Ereignisses von den hier aufgestellten Leistungspflichten, mit Ausnahme der vereinbarten Vergütung befreit. Der ANBIETER muss sich in diesem Fall jedoch dasjenige anrechnen lassen, dass er infolge der Befreiung von der Leistungspflicht erspart oder durch andere mögliche Verwendung seiner Arbeitskraft böswillig zu erwerben unterlässt.  Die Parteien sind verpflichtet sich in diesem Zusammenhang schnellstmöglich die erforderlichen Informationen zu erteilen und ihre Verpflichtungen den jeweiligen Bedingungen unter dem Gebot von Treu und Glauben anzupassen.

10.3   Nebenabreden zu diesen AGB bestehen nicht und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieser Bestimmung selbst.

10.4   Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.

10.5   Der ANBIETER behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus wichtigen Gründen jederzeit zu ändern, es sei denn die Änderung ist für den Kunden nicht zumutbar. Wichtige Gründe sind insbesondere Gesetzesänderungen, geänderte Rechtsprechung oder erhebliche betriebliche und/oder wirtschaftliche Veränderungen des ANBIETERS. Der ANBIETER wird den Kunden in diesem Fall rechtzeitig benachrichtigen. Widerspricht der Kunde den neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Benachrichtigung, gelten die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom Kunden angenommen.

10.6   Auf alle Streitigkeiten in Verbindung mit der Nutzung der Webseite findet, unabhängig vom rechtlichen Grund, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Bestimmungen des Kollisionsrechts, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, Anwendung.

Stand: März 2021

ÜBER WATO

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WATO Prüfservice hat es sich zur Aufgabe gemacht, ein besonderes Augenmerk auf die elektrischen Betriebsmittel zu richten. Als verlässlicher Partner für Ihr Unternehmen führen wir die vorgeschriebenen Prüfungen elektrischer Betriebsmittel und Anlagen nach den aktuellen Normen und Vorschriften wie DGUV-V3 & V4 durch.

FAQ

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Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Vorschrift 3 ehemals (BGV A3) ist eine gesetzliche Vorschrift für die Sicherheit elektrischer Anlagen und Betriebsmittel in Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen.

Kurzum sind alle Unternehmen nach § 3 Abs. 1 ArbSchG dazu verpflichtet alle gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsprüfungen fristgerecht durchführen zu lassen. Durch Erst-Prüfungen vor Inbetriebnahme sowie Wiederholungsprüfungen werden in regelmäßigen Abständen Funktionalität und Sicherheit der elektrischen Anlagen sichergestellt.

Alle Unternehmen und öffentliche Einrichtungen ab dem/der ersten Mitarbeiter*in.

In der DGUV V3 §5 wird beschrieben, dass nur „Befähigte Personen nach TRBS 1203“ die Elektroprüfungen durchführen dürfen. Durch „Leitung einer Elektrofachkraft“ (EFK) und geeigneter Mess- und Prüfgeräte können auch „Elektrotechnisch unterwiesene Personen“ (EUP) Prüfungen durchführen. Eine Elektrofachkraft darf die Prüfungen ebenfalls durchführen.

Die Prüfintervalle für die Wiederholungsprüfungen richten sich nach der Art und seinem Einsatzgebiet des Betriebsmittels.

  • Ortsveränderliche Betriebsmittel im Büro oder ähnliche Umgebungen: 2 Jahre*
  • Ortsveränderliche Betriebsmittel in Werkstätten oder ähnliche Umgebungen: max. 1 Jahr* (aufgrund erhöhter Belastung)
  • Ortsfeste Anlagen und Maschinen: max. 4 Jahre*

*Prüffristen dienen nur als Orientierungshilfe. Erforderliche Prüffristermittlung erfolgt durch Gefährdungsbeurteilung.